Allgemeine Geschäftsbedingungen

der CTM Computer Technik Marketing GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil A der CTM Computer Technik Marketing GmbH (Stand 01.01.2010)
Allgemeiner Teil, Lizenzbestimmungen, Gesonderte Regelungen für Dienstleistungen

Abschnitt I: Allgemeiner Teil

§ 1 Vertragsbestandteile und Definitionen

(1) Es gelten:
(a) Das/die/der letzte aktuelle schriftliche Angebot/Auftragsbestätigung/Vertrag der CTM. Sofern in dem Text des Angebots, der Auftragsbestätigung oder des Vertrages Abweichungen zu den hier in den Teilen A und B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, gehen diese gemachten Regelungen vor.

(b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CTM, gegliedert in die Teile

Teil A: Allgemeiner Teil, Lizenzbestimmungen, Gesonderte Regelungen für Dienstleistungen

Teil B: Servicevertrag

Teil C: Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Anlage 1: Servicevertrag und Lizenzbestimmungen des Unternehmens Microsoft. Ohne Anerkennung des Kunden dieser Bestimmungen kann der Vertrag mit dem Kunden nicht abgeschlossen werden. Der aktuelle Stand kann jederzeit im Internet abgerufen werden.

Anlage 2ff: Servicevertrag und Lizenzbestimmungen anderer aus dem Auftrag ersichtlichen Lieferanten. Ohne Anerkennung des Kunden dieser Bestimmungen kann der Vertrag mit dem Kunden nicht abgeschlossen werden. Der jeweils aktuelle Stand kann jederzeit im Internet abgerufen werden.

(c) Dieser Vertragstext: Dieser Vertragstext beinhaltet die Regelungen, die grundsätzlich für alle Verträge anwendbar sind, aber aus Gründen der Vereinfachung in diesem Teil aufgeführt werden.

(2) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(3) Sofern Garantievereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Kunden zustande kommen, gelten dessen AGB. Sofern CTM Standardsoftware von einem Hersteller liefert, nach dessen AGB der Abschluss eines Lizenzvertrags direkt zwischen dem Kunden und dem Hersteller erforderlich ist, um weitere Software Releases (Patches, Updates, Upgrades) zu erhalten, werden dessen Lizenzbestimmungen in den Vertrag einbezogen.

(4) Definitionen

(a) Standardsoftware bezeichnet die vom Lieferanten gelieferte Software und die von CTM entwickelten Branchenlösungen. Die Softwareversionen richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Version.

(b) Branchenlösungen sind Computerprogramme, die CTM auf der Basis von Microsoft ERP-Systemen oder Produkten für bestimmte Branchen erstellt hat.

(c) Angepasste Software: Die Software, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses gesondert für den Kunden von CTM erstellt wird.

(d) Systemumgebung: Der Begriff Systemumgebung bezeichnet die zum Betrieb der Software erforderliche Hardware und Software. Es gelten grundsätzlich die Systemvoraussetzungen, die in den technischen Unterlagen der Hersteller genannt werden.

(e) Der Begriff „Clientsoftware“, ist die Software, die es einem einzelnen PC, einer einzelnen Arbeitsstation, einem einzelnen Terminal, einem einzelnen Handheldcomputer, einem einzelnen PDA oder anderem Gerät gestattet, auf die Serversoftware zuzugreifen oder diese zu verwenden.

(f) „Serversoftware“ ist die Software, die Dienste oder Funktionalität auf dem Server des Kunden bereitstellt.

(g) Unwesentliche Fehler: Nicht wesentliche, sonstige Fehler sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.

§ 2 Lieferung und Leistung / Gefahrübergang / Höhere Gewalt

(1) Die Produkte werden mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

(2) CTM bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Wahl entweder dem Käufer eine Programmkopie der Produkte auf maschinenlesbarem Datenträger oder die Produkte in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt.

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem CTM die Produkte dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Produkte im Netz abrufbar bereitgestellt sind und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Werden die Produkte nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert CTM gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Abnahme / Übergabe auf den Kunden über. Der Kunde sorgt vor diesem Zeitpunkt durch technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht) und verpflichtet sich, von CTM leihweise überlassene Gegenstände und Datenträger in ausreichendem Maße zu versichern und gegen unbefugte Nutzung zu sichern.

(5) Solange CTM auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der CTM Aussperrungen erfolgen (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), oder die Auslieferung durch behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert. CTM teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

(6) Die Möglichkeit zur Teillieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 3 Abnahme Lieferung und Leistung

(1) Die Abnahme erfolgt  gegen den Auftrag

(2) Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist  insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn das System die wesentlichen Funktionen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung des Systems erheblich beeinträchtigen.

(3) Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von CTM nachgebessert. Die Abnahme gilt gleichwohl als erfolgt.

(4) Als Abnahmetermin gilt auch der 10. Werktag, nach dem der Kunde das System nutzt, CTM den Kunden zur Erklärung der Abnahme auffordert und dieser die Abnahme ohne Angabe von Gründen nicht erklärt hat. CTM hat den Kunden allerdings schriftlich über die Folgen des Schweigens aufzuklären.

§ 4 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Auftrag.

(2) Alle Zahlungsmodalitäten sind in dem Auftrag geregelt. Reisekosten und Spesen sind – soweit nicht anders vereinbart – gesondert zu vergüten.

(3) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

(4) Die Aufrechnung mit anderen als von CTM unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

§ 5 Vorbehalt

(1) CTM behält sich die Übertragung der Nutzungsrechte und aller anderen gewerblichen Schutzrechte der dem Kunden gelieferten Leistungsergebnisse wie insbesondere Software, Pflichtenhefte, Dokumentationen, Know-How, etc. bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Auslieferung bestehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt der Vorbehalt bis zu deren Einlösung. Die vorgenannten Rechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Vorbehalts durch CTM nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CTM teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

(3) Bei Geltendmachung des Vorbehalts durch CTM erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software oder der anderen Leistungsergebnisse, es sei denn CTM teilt dem Kunden etwas anderes mit. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

(1) Die in dem jeweiligen Vertrag oder seinen Anlagen als Mitwirkungspflichten des Kunden bezeichneten Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Das bedeutet: Sofern für die CTM ersichtlich ist, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erbringt, wird sie dem Kunden dieses mitteilen und auf die Folgen eines etwaigen weiteren Verzugs hinweisen. Die CTM kommt nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die CTM bleibt vorbehalten. Die speziellen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Anlage zum Angebot. Neben diesen gelten die folgenden allgemeinen Mitwirkungspflichten als vereinbart:

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Systemumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, es sei denn es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

(3) Sofern die von CTM zu schaffenden Leistungen auf der Basis bestimmter Produkte erfolgen, wird sich der Kunde diese teilweise selbst zu beschaffen haben. Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot. CTM berät den Kunden über die erforderlichen Produktspezifikationen.

(4) Der Käufer gewährt dem Verkäufer zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Produkten, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

(5) Folgende Mitwirkungspflichten sind außerdem generell durch den Kunden zu erfüllen: Benennung eines Verantwortlichen samt Stellvertreters für die Dauer des Vertragsverhältnisses.

§ 7 Haftung

(1) Eine Nutzung des Systems vor der Abnahme im „Produktivbetrieb“ erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden. Es darf kein Produkt im Produktivbetrieb genutzt werden, das nicht vorher getestet und abgenommen wurde. CTM übernimmt keine Haftung für entgangene Gewinne, Datenverluste etc.

(2) Dem Kunden obliegt außerdem die Pflicht, alle Daten der Systemumgebung, in der die gelieferte Software produktiv genutzt wird, mindestens einmal täglich zu sichern bzw. den allgemeinen Handlungsempfehlungen von www.sicher-im-netz.de zu folgen. Die Datensicherung hat nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. Die Haftung der CTM für die Wiederherstellung von Daten wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie vom Kunden in der angegebenen Art und Weise gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(3) Die Haftung wegen Schäden, die infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht werden, wird der Höhe nach auf den von den Parteien individuell vereinbarten Betrag festgelegt. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung ist sie auf die typische, bei Eingehung des Vertrags ersichtliche Schadenshöhe beschränkt. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche, die wegen eines Mangels eines Produkts geltend gemacht werden, verjähren 12 Monate nach der Abnahme bzw. Übergabe der Software bzw. sonstiger Produkte. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht CTM zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(2) CTM ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Bei unerheblichen, nicht wesentlichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Das Recht zur Geltendmachung der Minderung bleibt unberührt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist, Softwareprogramme und Leistungen absolut fehlerfrei zu erstellen.

(4) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch CTM zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der CTM Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den CTM – Richtlinien gemäß verarbeitet, betrieben und gepflegt worden sind. CTM leistet keine Gewähr dafür, dass die Produkte den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entsprechen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(5) Behaupten Dritte Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der Produkte entgegenstehen, unterrichtet der Kunde die CTM unverzüglich. Er ermächtigt die CTM hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. CTM ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

(6) Die Nacherfüllung kann nach Wahl von CTM entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann CTM nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Produkte ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Produkte ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen Produkte austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(7) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände. Die Verkürzung der Verjährungsvorschriften gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden und/oder wegen der Verletzung einer Garantiezusage, und/oder grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die nicht explizit als „offen“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie weder aufzeichnen noch an Dritte weitergeben oder verwerten, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten den Parteien nicht bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
(a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

(b) einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßiger weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

(c) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

(2) Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen.

(3) Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

(4) CTM hat ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.

§ 10 Leasing

Sofern der Kunde die von CTM gelieferten Leistungen und Produkte über einen Leasingvertrag finanziert, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

(1) Grundsätzlich ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäße Übernahme der Leistungen und Produkte schriftlich gegenüber dem Leasinggeber zu bestätigen. Der Kunde hat den Leasinggegenstand nach Überlassung unverzüglich und sorgfältig zu untersuchen sowie eventuelle Mängel gegenüber CTM unverzüglich zu rügen.

(2) Verzögert sich die Bezahlung des Kaufpreises nach Vertragsabschluss durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft durch den Kunden oder durch den Versuch, dieses zu tun, zahlt der Kunde Fälligkeitszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt in dem. Die Zinsen werden gleichfalls fällig, wenn der Kunde der Verpflichtung zur Übernahmebestätigung nicht nach Ablauf der gesetzlichen Rügepflicht nach der Lieferung nachkommt.

§ 11 Weitergabe von Informationen an das Unternehmen Microsoft

Der Kunde ist damit einverstanden, dass anonymisierte, nicht personenbezogene Daten an Microsoft weitergegeben werden. Diese Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung, insbesondere zu Zwecken der Durchführung von Gewährleistungs- und Produktverbesserung verwendet und dienen der Abstimmung der für den Kunden erbrachten Leistungen zwischen Microsoft und CTM.

§ 12 Abwerbeverbot

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung, direkte Beauftragung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, auch ehemaligen Mitarbeitern der anderen Partei ohne vorherige Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners während der Vertragsbeziehung und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Zu unterlassen ist ebenfalls die unter Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs erfolgende Abwerbung der Mitarbeiter. Der Kunde verpflichtet sich, mit den mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und im Falle dessen, dass CTM als Subunternehmerin tätig wird, auch mit seinem Kunden eine dem Regulierungsinhalt dieser Klausel gleichartige Vereinbarung zu treffen.

(2) Bei Verletzung einer der oben genannten Bestimmungen wird für jeden Einzelfall eine Zahlung an den geschädigten Partner in Höhe von Euro 100.000,00 € fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt.

§ 13 Allgemeines, Gerichtsstand

(1) Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Bremen als Gerichtsstand vereinbart.

Abschnitt II: Lizenzbestimmungen

§ 14 Gegenstand der Lizenzbedingungen

(1) Der Gegenstand der Lizenzbedingungen ergibt sich aus dem Auftrag.

(2) Diese Lizenzbedingungen gelten ebenso für sämtliche folgende Versionen der Branchenlösung und der angepassten Software, einschließlich Vollversionen, Upgrades und Updates und anderen Releases. Ebenso erfasst sind – sofern vom Schutz des Urheberrechts erfasst – Dokumentationen und Bedienungsanleitungen.

(3) Sofern Standardsoftware eines Lieferanten Gegenstand des Vertrags ist, werden dem Kunden die Lizenzbestimmungen des Lieferanten übergeben. Mit der Öffnung originalverpackter Lizenzprodukte, mit dem Abruf über ein Netz bzw. übergebenen Datenträgern gelten die Bedingungen der jeweiligen Hersteller als angenommen. Der Kunde, bzw. die finanzierende Leasinggesellschaft haben diese Lizenzbestimmungen vor dem Vertragsabschluss zur Kenntnis zu nehmen und anzuerkennen. Anderenfalls steht CTM das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, da eine Erfüllung des Vertrags ohne entsprechende Erklärungen unmöglich ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Nutzungsbedingungen des Unternehmens Microsoft (Anlage A 1) für die Software verbindlich anzuerkennen. Sofern der Kunde die Software innerhalb eines Konzerns weitergibt, hat er diese Erklärung auch für die verbundenen Unternehmen abzugeben.

(4) Sofern nicht-proprietäre Software (Open Source) Gegenstand des Vertrags ist, beschränkt sich die Funktion der CTM in diesen Fällen darauf, dem Kunden den besten Weg zur Beschaffung der Software zu benennen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verwendung und Bearbeitung der nicht proprietären Software nur möglich ist, wenn der Kunde die Vertragsbedingungen, die der Nutzung der nicht-proprietären Software zugrunde liegen, voll umfänglich beachtet. CTM wird den Kunden bei Bedarf über bestehende Nutzungsbeschränkungen hinweisen. CTM wird im Falle einer Bearbeitung solcher Software nur im Auftrag des Kunden tätig. Der Kunde selbst ist „Autor“ im Sinne der Vertragsbedingungen, die der Verwendung der nicht-proprietären Software zugrunde liegen und wird CTM von allen Schäden freihalten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde diese Vertragsbedingungen nicht einhält.

(5) Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Übertragung von Nutzungsrechten.

§ 15 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte an der Branchen- und der angepassten Software

(1) Die Software Produkte der CTM sind durch Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Übereinkommen sowie sonstige Gesetze zum Schutze des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen geschützt. Die CTM und seine Vorlieferanten sind Inhaber sämtlicher Rechte, insbesondere der Urheberrechte an den Software Produkten. Die Verletzung dieser Schutzrechte stellt eine wesentliche Rechtsverletzung dar, gegen die die CTM alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die auf den Software Produkten einschließlich der Dokumentation angebrachten Schutzrechtshinweise, insbesondere Copyright-Vermerke oder Marken sowie Seriennummern, zu verändern oder zu entfernen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Lizenzcodes, d. h. Codes, die den Zugang zu den Software Produkten ermöglichen, oder andere Sicherungsmechanismen aufzubrechen, zu entfernen, zu umgehen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen.

§ 16 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden an der Branchensoftware

(1) Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches Recht, die ihm überlassenen Software Produkte zur bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Nutzung zum eigenen Gebrauch im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs bedeutet, dass die Software Produkte durch Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Kunden zur Verarbeitung der Daten des Kunden vervielfältigt werden dürfen. Sonstigen Dritten darf der Zugang zu den Software Produkten nur in dem Umfang gewährt werden, der zur Änderung von Daten des Kunden notwendig ist.

(2) Für die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch verbundene Unternehmen ist der Kunde verantwortlich.

(3) Die Softwareprodukte dürfen nur in folgender Weise vervielfältigt werden:
(a) Serversoftware. Der Kunde ist berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl an Kopien der Serversoftware zu installieren und permanent zu vervielfältigen, um auf Ihre Systemdatenbank zuzugreifen. Er darf aber nur in derjenigen Anzahl simultan Kopien der Serversoftware in den Arbeitsspeicher der Rechner laden, auf denen das Programm installiert wurde, die ihm durch den Lizenzschlüssel gestattet und vertraglich vereinbart ist. Das Programm darf also beliebig vielen Rechner installiert werden, aber nur in der vereinbarten Anzahl genutzt werden. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, ohne ausdrückliches vorheriges Einverständnis der CTM Lizenzschlüssel zu vervielfältigen.

(b) Clientsoftware. Der Kunde ist berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl an Kopien der Clientsoftware zu installieren. Er darf die Clientsoftware jedoch nur mit der Serversoftware verwenden.

(c) Zusätzliche Komponenten. Der Kunde ist berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl an Kopien der zusätzlichen Komponenten, die er für seine Systemdatenbank lizenziert hat, permanent zu installieren. Er muss aber eine separate Lizenz für jede Systemdatenbank erwerben, wenn er eine zusätzliche Komponente für mehrere Systemdatenbanken installieren möchte. Er ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliches vorheriges Einverständnis der CTM Lizenzschlüssel zu duplizieren.

(d) Die Software darf ferner nur dann permanent auf Datenträgern gespeichert und/oder in den Arbeitsspeicher eines oder mehrerer Rechner geladen werden, wenn der Kunde eine ausreichende Anzahl von Nutzerlizenzen erworben hat: Diese hat der Kunde zusätzlich zu den Serversoftwarelizenzen für die Gesamtzahl der Nutzer, die direkt oder indirekt auf die Systemdatenbank zugreifen, zu erwerben. Nutzerlizenzen gelten für eine bestimmte Systemdatenbank und dürfen nicht für verschiedene Systemdatenbanken verwendet oder gemeinsam genutzt werden. Dabei hat der Kunde die Wahl, die erforderlichen Nutzungsrechte nach den Lizenzmodellen, gleichzeitige Nutzer, benannte Nutzer oder den „External Connector“ zu erwerben. Für Nutzer, die Mitarbeiter, Vertragspartner oder Agenten von Ihnen oder Ihrer verbundenen Unternehmen sind, muss der Kunde nach den Modellen gleichzeitige Nutzer und/oder benannte Nutzer Nutzungsrechte erwerben. Für jeglichen sonstigen Zugriff auf die Systemdatenbank, einschließlich Zugriff, bei dem keine einzelnen Nutzer involviert sind, muss der Kunde entweder die Nutzungsrechte nach den Modellen „External Connector“, „gleichzeitige Nutzer“ oder „benannte Nutzer“ erwerben. Das Modell „Gleichzeitige Nutzer“ sind ist das Modell nach dem es einer Einzelperson gestattet ist, auf die Systemdatenbank zuzugreifen. Die Anzahl der berechtigten gleichzeitigen Nutzer bezieht sich dabei auf die Höchstzahl der Einzelpersonen, die berechtigt sind, gleichzeitig auf die Systemdatenbank zuzugreifen. Das Modell „Benannte Nutzer“ ist ein Modell, welches die Nutzungsberechtigung bestimmten einzelnen Nutzern zuweist und nicht von verschiedenen einzelnen Nutzern gemeinsam genutzt werden darf. „Nutzer Dritter“ sind gleichzeitige Nutzer oder benannte Nutzer, die nicht Mitarbeiter, Vertragspartner oder Agenten von Ihnen oder Ihrer verbundenen Unternehmen sind. „External Connector“ ist eine Lizenz, die es Nutzern Dritter, einer Anwendung oder einem Gerät gestattet, auf die Systemdatenbank zuzugreifen. Abweichungen können sich aus dem Angebot ergeben.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die erforderliche Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen. Bei jeder Vervielfältigung sind die einprogrammierten Urheberrechts- und sonstigen Schutzrechtshinweise in die Kopie zu übernehmen. Die Vervielfältigung der nicht in den Computerprogrammen enthaltenen Teile der Dokumentation und sonstiger Begleitmaterialien – auch zu Sicherungszwecken – ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CTM zulässig. Soweit Sicherungskopien als Ersatz für Originalversionen der Software Produkte genutzt werden, gelten diese Lizenzbedingungen.

§ 17 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden an individuell angepasster Software

Dem Kunden werden grundsätzlich die gleichen Nutzungsrechte an individuell im seinem Auftrag hergestellter Software wie an der Branchensoftware übertragen. Sofern dem Kunden weitere Befugnisse eingeräumt werden sollen, ist dies gesondert vertraglich zu regeln. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.

§ 18 Beschränkungen der Nutzungsrechte

(1) Soweit diese Lizenzbedingungen nicht etwas anderes regeln, ist der Kunde nicht berechtigt, die Software Produkte abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu portieren, zurück zu entwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder durch sonstige Eingriffe in die Software Produkte deren Quellcode zu ermitteln.

(a) Im Falle der Dekompilierung darf diese nur stattfinden
(aa) um anderweitig nicht erhältliche Informationen über die Schnittstellen der Software zu erhalten. Der Kunde ist zur Dekompilierung nur berechtigt, nachdem er eine entsprechende Anfrage an CTM gestellt und diese Anfrage nicht positiv beschieden und mit nicht vertretbaren Gründen abgelehnt wurde.

(bb) um die in der Software enthaltenen Fehler selbst zu beheben. Dies gilt nur dann, wenn die Nutzungsrechte an der Software endgültig und vorbehaltlos übertragen wurden und CTM die Fehlerbehebung selbst abgelehnt oder innerhalb zumutbarer Fristen aus von CTM zu vertretenden Gründen nicht vorgenommen hat.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, auftretende Programmfehler selbst zu berichtigen, solange die CTM oder von ihr autorisierte Dritte die Fehlerbeseitigung zu marktüblichen Bedingungen anbieten.

(3) Die Vermietung der Software Produkte, deren Nutzung im Rahmen von Providing oder ASP ist ausgeschlossen, wenn damit die Bearbeitung von Daten ermöglicht wird, die nicht ausschließlich dem Kunden zugeordnet sind. Der Kunde ist berechtigt, die Software in Ihrem Namen ausschließlich für den Zugriff durch ihn und seinen verbundenen Unternehmen von Dritten hosten zu lassen, wenn damit ausschließlich ein Zugriff und/oder oder eine Bearbeitung und/oder eine Erfassung oder Veränderung von eigenen Daten des Kunden verbunden ist.

(4) Die Software darf nur genutzt werden, um Daten des Kunden zu bearbeiten.

§ 19 Weitergabe der Software Produkte

Die Software darf nicht an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft werden, wenn nicht eine Zustimmung des Lieferanten vorliegt. Falls dies zugelassen wird, fallen möglicherweise zusätzliche Gebühren für die Übertragung der Software an Dritte an.

§ 20 Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten

Der Kunde hat die Software Produkte angemessen gegen Zugriff Unbefugter zu sichern und sicherzustellen, dass Personen, die Zugang zu den Software Produkten haben, die Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen beachten.

Abschnitt III. Gesonderte Regelungen für Dienstleistungen

§ 21 Auftrag

(1) Der Vertrag kommt nach den allgemeinen Regelungen zustande. Die Willenserklärungen haben zumindest in Textform zu erfolgen. Von beiden Parteien ist der Zugang der jeweiligen Erklärung sicherzustellen.

(2) Der Auftrag sollte folgende Mindestbestandteile beinhalten:
a. den Inhalt der Leistung,

b. den Leistungsort,

c. die angestrebte Dauer des Auftrags,

d. die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,

e. den angestrebten Fertigstellungstermin,

f. Einzelfragen der Vergütung,

g. Umfang der Dokumentation der Leistung,

h. Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,

i. erforderliche Mitwirkungspflichten des Kunden.

(3) Die jeweiligen Aufgaben können auch während der Realisierung der Leistungen im Auftrag des Kunden geändert werden. Änderungen sind jedoch zumindest in Textform zu dokumentieren.

(4) Die Projekthoheit und Systemverantwortung obliegen dem Kunden.

§ 22 Dienstleistungen gemäß Kundenanforderung

(1) CTM erbringt auf der Grundlage dieses Vertrags Dienstleistungen, wie z.B. Beratungsleistungen in den Bereichen Vertrieb, Personal, Rechnungswesen, Warenwirtschaft, Produktion, Service und Projektmanagement. Weitere Dienstleistungen wie Planung, Installation, Einrichtung, Diagnose, Problemanalyse, Test, Schulung, Workshop, Systemoptimierung, Systemintegration, Programmierung oder andere Dienstleistungen der Informationstechnologie erfolgen nach Maßgabe des Kunden. Die erbrachten Leistungen werden von CTM dokumentiert und sind sofort nach Fakturierung zur Zahlung fällig.

(2) Sofern Pflichten-, Lastenhefte oder ähnliche Vorgaben nicht vorhanden sind, werden Dienstleistungen grundsätzlich gemäß Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet.

§ 23 Abnahme/Übernahme bei umfangreichen Softwareprojekten

(1) Die Übernahme der Leistung erfolgt gegen den Auftrag.

(2) Falls die Lieferung aus mehreren Teilen besteht, wird diese jeweils sukzessive realisiert, getestet und abgenommen. Die Möglichkeit der Teilübernahme wird ausdrücklich vereinbart. Sie richtet sich danach, ob der Kunde einzelne Teile des Systems separat technisch funktional nutzen kann und diese ihm unter Berücksichtigung des Vertragszwecks auch zugemutet werden kann. Die Termine richten sich nach dem Pflichtenheft.

(3) Zur Übernahme nehmen beide Parteien gemeinsam eine Prüfung der im Auftrag beschriebenen Leistungen vor.

(4) Das Protokoll über die Erbringung der Leistungen, insbesondere über die abgeleisteten Stunden, muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.

§ 24 Änderungen des einmal vereinbarten Auftrags

(1) Auf Anfrage des Kunden wird CTM im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten vom Kunden gewünschte Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen der bereits vereinbarten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist CTM hierzu jedoch nicht verpflichtet.

(2) Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwandes.

§ 25 Leistungsmängel

(1) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der Kunde berechtigt, CTM die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben.

(2) CTM wird den Kunden über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren.

(3) Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb der vorstehend unter Verweis angemessenen Zeiträume beheben lässt, wird CTM innerhalb der vorstehend genannten Zeiträume nach Wunsch des Kunden eine Behelfslösung bereitstellen. Die Bereitstellung einer Behelfslösung entbindet CTM nicht von ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Leistungsmangels.

(4) Für die Untersuchung und/oder Beseitigung eines tatsächlich nicht bestehenden Leistungsmangels oder eines Leistungsmangels, der auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, kann CTM eine Aufwandsentschädigung unter Zugrundelegung ihrer dann gültigen allgemeinen Preisliste verlangen.

§ 26 Personal

CTM ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihr für Leistungserbringung eingesetzten Personen allein verantwortlich. CTM wird den Kunden von entsprechenden Ansprüchen, die gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, freistellen. Dies umfasst insbesondere alle Lohn- und Gehaltszahlungen sowie alle übrigen aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen resultierenden Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge. Es ist ausschließlich Aufgabe von CTM, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die ihr Verhältnis zu den von ihr zur Leistungserbringung eingesetzten Personen regeln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil B der CTM Computer Technik Marketing GmbH (Stand 01.01.10)

Servicevertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Pflegeleistungen durch die CTM hinsichtlich der gemäß Auftrag zu pflegenden Programme.

(2) Vertragsbestandteile sind:
(a) Dieser Vertragstext.

(b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTM, Teil A (Allgemeiner Teil, Lizenzbestimmungen, gesonderte Regelungen für Dienstleistungen) und Teil C (Datenschutz und Auftragsdatenverarbeitung). Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen, denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.

(c) Liste der zu pflegenden Software und sonstiger Produkte (laufend zu aktualisieren).

§ 2 Pflegeleistungen

Der Servicevertrag umfasst im Einzelnen die folgenden Leistungen:

(1) Fehlerbeseitigung
CTM beseitigt innerhalb der definierten Fristen gemeldete Programmfehler. Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den für den vertragsgemäßen Einsatz in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Gewährleistet wird die Erbringung der vertraglich vereinbarten Funktionen in der vereinbarten Systemumgebung. Nicht gewährleistet wird eine Funktion der Software in einer „normalen Systemumgebung“. Die große Anzahl von Kombinationsmöglichkeiten bedingt nicht vorab einzuschätzende Unsicherheitsfaktoren, so dass eine ordnungsgemäße Funktion der Software nur in einer vertraglich vereinbarten oder zuvor getesteten Systemumgebung gewährleistet werden kann. Die jeweils aktuellen Hinweise der CTM über die Systemumgebung sind unbedingt zu beachten. Bietet CTM dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern oder zur Vermeidung von Ausfällen anderer Programme, der Anlage oder von Geräten eine neue Programmversion oder Programmteile an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und gemäß den Installationsanweisungen von CTM zu installieren – wenn und sobald es für ihn zumutbar ist.

(2) Lieferung neuer Software
CTM wird die zu pflegenden Programme während der Vertragslaufzeit und der Zeit der Gewährleistung an sich ändernde gesetzliche oder technische Normen im Rahmen ihrer betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist anpassen. Ebenfalls werden die zu pflegenden Programme an den jeweils gebräuchlichen Versionen der erforderlichen Softwareumgebung (Betriebssystem und für vertragsgemäße Funktion erforderlichen Programme) angepasst.

CTM stellt dem Kunden neue Releases der zu pflegenden Programme zur Verfügung, sofern verfügbar und erforderlich, insbesondere dann, wenn rechtliche Rahmenbedingungen eine Änderung der Software unbedingt indizieren.
(a) Die weitergehende Anpassung an Nutzungserfordernisse, die sich aus individuellen Anforderungen des Kunden ergeben, ist nicht Teil der nach dieser Vorschrift geschuldeten Leistung.

(b) CTM kann nach billigem Ermessen bestimmen, ob die programmtechnischen Leistungen auch durch Auslieferung von Datenträgern (einschließlich Updates oder Upgrades der zu pflegenden Programme) durch Auftragserteilung an Dritte oder durch Hinweise an das Personal des Kunden zur Eingabe von Programmänderungen oder der Änderung von Programmparametern erbracht werden. Die Erfüllung in Form von Updates oder Upgrades kann der Kunde ablehnen, wenn diese nicht gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweisen wie das ersetzte Programm. Das Ablehnungsrecht gilt auch, wenn die Umstellung auf die angebotene fehlerfreie Version mit unzumutbaren Kosten für den Kunden verbunden wäre, die unmittelbar aus der Umstellung der Software folgen.

(c) Die von CTM erstellte Software besteht teilweise seit mehreren Jahren. Es ist nicht möglich, jegliche ältere Version dieser Software fortwährend weiterzuentwickeln und zu pflegen. CTM entwickelt und pflegt nur Programme (einschließlich der jeweils dazugehörigen Komponenten), die entweder mit dem aktuellen oder dem letzten vorherigen Release dieser Programme kompatibel sind. CTM wird die Kündigung der Pflege einer Basisversion der Software mit einer Frist von mindestens 18 Monaten ankündigen.
Sollte der Kunde den Wunsch haben, ältere Software zu verwenden, ist die Pflege dieser Software nicht mehr von der Wartungspauschale gem. § 6 Abs. 1 gedeckt, sondern gesondert nach § 4 dieser Vereinbarung zu beauftragen.

(3) Hotline/Support
(a) CTM erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden Montag bis Freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen wird keine Hotline betrieben.

(b) Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen.

(c) Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software.

(d) Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten.

§ 3 Sonstige Leistungen / Nicht von der Pauschale umfasste Leistungen

(1) CTM wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 2 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für

  • Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von CTM vor Ort beim Kunden;
  • Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Programmen;
  • sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden von CTM vorgenommen werden;
  • Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der zu pflegenden Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von CTM nicht autorisierten Personen erfolgt sind;
  • Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von CTM zu vertretende Umstände erforderlich werden;
  • Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht und Versandkosten;
  • Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
  • Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme;

(2) CTM ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. CTM wird sich aber im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der zu pflegenden Programme erforderlich ist.

§ 4 Definitionen und Service Level

Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen:

(1) Fehlerklassen
(a) Betriebsverhindernder Fehler: Ein betriebsverhindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist.

(b) Betriebsbehindernder Fehler: Ein betriebsbehindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms nur stark eingeschränkt möglich ist und die Fehlfunktion nicht durch vertretbare organisatorische Maßnahmen umgangen werden kann.

(c) Betriebsstörender Fehler liegt vor, wenn das Programm in wesentlichen Teilen verwendet werden kann, aber Fehler vorliegen, die ein Arbeiten mit dem Programm mittelfristig unmöglich machen.

(d) Unwesentlicher Fehler: Nicht wesentliche, sonstige Fehler sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software haben.

(2) Reaktionszeit ist der Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Beginn der Fehlerbeseitigung mit der ersten Statusmeldung an den meldenden Kunden.

(3) Fehlerbehebungszeit ist der Zeitraum vom Eingang der Fehlermeldung bei der CTM bis zum Abschluss der Fehlerbeseitigung oder zumindest Installation einer für den Kunden zumutbaren Umgehungsmöglichkeit. Sie wird über die Prioritäten dargestellt, die nur eine angestrebte Problembehebungszeit festlegen, da die Fehlerbeseitigung aufgrund der unterschiedlichen Komplexität der Fehler nicht in jedem Fall innerhalb des definierten Zeitrahmens erbracht werden kann.

(4) Service Level
Die Durchführung der Fehlerbeseitigung erfolgt zu den regulären Geschäftszeiten von CTM von Montag bis Freitag.

Level 1
Definition: Betriebsverhindernde Fehler
Leistung CTM

  • Reaktionszeit: Spätestens am nächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.
  • Fehlerbehebungszeit: CTM wird mit der Fehlerbehebung innerhalb eines Werktages beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung erfolgt oder eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde.

Level 2
Definition: Betriebsbehindernde Fehler
Leistung CTM

  • Reaktionszeit: Spätestens am übernächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.
  • Fehlerbeseitigungszeit: CTM wird mit der Fehlerbehebung innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Fehlermeldung beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung oder zumindest eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde.

Level 3
Definition: Betriebsstörende Fehler
CTM Leistung

  • Reaktionszeit: Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Fehlermeldung.
  • Fehlerbehebungszeit: CTM wird eine erste Antwort zu den Wünschen nach ergänzenden Informationen oder Klarstellung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Fehlermeldung zur Verfügung stellen und eine Umgehungslösung sowie Programmverbesserungen gegebenenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Updates berücksichtigen.

Level 4
Definition: Unwesentlicher Fehler
CTM Leistung

  • Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.

Auftretende Fehler werden im Rahmen der Fehlermeldung von den Parteien einvernehmlich in die genannten Fehlerkategorien klassifiziert. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet CTM über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

§ 5 Vergütung

(1) Die Pflegegebühr richtet sich nach dem letzten verbindlichen Angebot der CTM.

(2) Die Pflegegebühr ist jeweils jährlich im Voraus zahlbar. Sie ist jeweils zum Jahresanfang fällig.

(3) Die CTM ist berechtigt, mit Wirkung zum Beginn eines Vertragsjahres eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Preisanpassungen werden mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende angekündigt.

(4) Zusätzliche, nicht im § 2 aufgeführte Leistungen der CTM sind vom Kunden jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste der CTM zu vergüten. Die Rechnungen hierzu sind sofort fällig.

(5) Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen der CTM vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 3 handelt.

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde wird CTM bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; CTM kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der zu pflegenden Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen;
  • bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von CTM verlangter Vorgaben – einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen melden;
  • festgestellte Fehlfunktionen CTM in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen;
  • CTM im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und wenn erforderlich seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von CTM Beauftragten anhalten;
  • den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen von CTM beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die zu pflegenden Programme gespeichert und/oder geladen sind;
  • die von CTM erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von CTM einspielen und immer die von CTM übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten;
  • vor der Nutzung neuer Programmstände diese in einem Testsystem mit seinen Daten installieren und prüfen; das Testsystem hat dem Zustand des Produktivsystems so weit wie möglich zu entsprechen;
  • alle im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;

(2) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist CTM zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist CTM berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.

§ 7 Gewährleistung für die Funktionserhaltung

(1) Nicht als fehlerhaft gilt eine Pflegeleistung, bei der CTM anstelle der Fehlerbehebung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung anbietet. Dazu ist CTM auch berechtigt, die zu pflegende Software zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale der Software für den Kunden nicht wesentlich ändern.

(2) Gelingt es CTM innerhalb einer angemessenen Frist nicht, die ihm obliegende Verpflichtung zu erfüllen, so ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt, die Pflegegebühr zu mindern. Die weitergehenden gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der Software nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange CTM zur Fehlerbehebung bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.

(4) Änderungen der Software oder der Systemumgebung:
(a) Sofern der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden an der vertragsgegenständlichen Software nach der Installation oder Abnahme Änderungen vornimmt, denen die CTM vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt der CTM keine Pflicht zur Fehlerbehebung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Fehler nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese Änderungen eine Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

(b) Sofern der Kunde ohne Zustimmung der CTM die Systemumgebung des Programms nach der Installation oder Abnahme der vertragsgegenständlichen Software ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Fehler nicht durch die Veränderung der Systemumgebung verursacht wurde.

(5) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme der Pflegeleistung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Fehler der Pflegeleistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(6) Hat der Kunde zehn Tage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn die CTM den Kunden auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der Kunde hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.

(7) Stellt sich heraus, dass von CTM erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze der CTM zugrunde zu legen.

§ 8 Gewährleistung für die Lieferung neuer Software (§ 2 Abs.2)

(1) § 377 HGB ist bei der Lieferung neuer Software zu beachten.(2) Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Übergabe ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im System gefährdet ist, kann CTM eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 7 Abs.1 bis Abs.4.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung für die Verletzung von Vermögensschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit wird der Höhe nach auf die individuelle, zwischen den Parteien ausverhandelte Summe begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Schäden, die aus einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Verletzung einer Garantiezusage geltend gemacht werden oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Die Haftung für Schäden, die aus einer verspäteten Leistung geltend gemacht werden, wird der Höhe nach auf 15% des Servicepreises begrenzt.

(3) Eine Nutzung des Systems vor der Abnahme im „Produktivbetrieb“ erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für entgangene Gewinne, Datenverluste etc.

(4) Dem Kunden obliegt die Pflicht, die Daten täglich mindestens einmal zu sichern. Die Datensicherung hat nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen.

(5) Sofern der Kunde ohne Zustimmung der CTM die Systemumgebung des Programms nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung verursacht wurde.
(6) Die Kompatibilität der Programme zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird nur zu dem ausdrücklich in dem Angebot erwähnten System gewährleistet.

(7) CTM übernimmt keine Haftung für die Kompatibilität der Software zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität simultan gelieferter Systeme gewährleistet. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren.

§ 10 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum Ende des zweiten ganzen Kalenderjahres.

(2) Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Pflegevertrages unberührt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigt der Kunde wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, der durch CTM zu vertreten ist, so wird ihm die bereits bezahlte Pflegegebühr anteilig erstattet.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Die Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich nach dem Lizenzvertrag (Teil A, Abschnitt II) der AGB.

(2) Das Nutzungsrecht an den Programmen, die durch die gelieferten Programme technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programme produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Programme beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken jeweils eine Kopie des Programmes anzufertigen.

§ 12 Datenschutz

Sofern CTM die Fernwartung der Software vornimmt und dabei nicht ausgeschlossen werden kann, dass CTM mit personenbezogenen Daten arbeitet, die von dem Kunden erhoben wurden, gelten die Regelungen des Teil C der AGB.